Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Biokraft-NachV

§ 14 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Stand: 08.12.2021

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/14#abs-1 (1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/14#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bei dem Netzbetreiber erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/14#abs-3 (3) Die §§ 13 und 17 sind entsprechend anzuwenden.

§ 13 § 15